Zum Inhalt springen

3D-Scan des Bestandsgebäudes

Ein 3D-Scan hält den Bestand räumlich fest: Allgemeinflächen, Keller, Stiegenhäuser und Gänge. Er ist eine wählbare Zusatzleistung zur Erstellung des Bauwerksbuchs.

ZusatzleistungenZusatzleistung, wählbareinmalig

Was dazugehört

Das Büro nimmt die Allgemeinflächen Ihres Gebäudes digital auf: Keller, Stiegenhäuser und Gänge. Die Aufnahme hält den Bestand so fest, wie er am Tag der Aufnahme war, und liegt danach in der Akte Ihres Gebäudes.

Wofür er gut ist

Ein Foto zeigt einen Ausschnitt, eine 3D-Aufnahme den Zusammenhang der Räume. Sie hält den Bestand für spätere Prüfungen und Planungen fest und ergänzt die Fotodokumentation, die jedes Bauwerksbuch ohnehin enthält.

Was er nicht ist

Der 3D-Scan ist keine Grundleistung des Bauwerksbuchs und für §128a nicht vorgeschrieben. Er ersetzt weder die Erstbegehung noch den Befund des Büros: was ein Bauteil taugt, beurteilt das Büro vor Ort.

Wer das macht

Das befugte Büro, wenn es die Leistung anbietet und Sie sie im Angebot dazuwählen. Ob ein Büro den 3D-Scan anbietet, sehen Sie im Angebot neben den Grundleistungen.

Für wen

Für Hausverwaltungen, Bauträger und Eigentümer größerer Gebäude, die den Bestand von Stiegenhäusern, Kellern und Gängen räumlich festhalten wollen.

Häufige Fragen

Gehört ein 3D-Scan zum Bauwerksbuch?
Nein, er ist keine Grundleistung. Im Leistungsbild steht er als wählbare, einmalige Position. Sie entscheiden im Angebot, ob Sie ihn dazunehmen.
Welche Bereiche werden aufgenommen?
Die Allgemeinflächen des Gebäudes, also Keller, Stiegenhäuser und Gänge.
Ersetzt der 3D-Scan die Erstbegehung?
Nein. Den Zustand der Bauteile beurteilt das Büro bei der Erstbegehung vor Ort. Der 3D-Scan hält den Bestand räumlich fest und ergänzt die Fotodokumentation, die jedes Bauwerksbuch enthält.
Wie wird der 3D-Scan verrechnet?
Als eigene, einmalige Position im Angebot des Büros, neben den Grundleistungen. Sie entscheiden, ob Sie ihn dazunehmen, und die Erstellung des Bauwerksbuchs bleibt davon unberührt.
Alle Fragen und Antworten

Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns

Unverbindliche Erstberatung

Wir prüfen Ihre Pflicht und nennen die zutreffende Frist.

Bauwerksbuch anfragen