
Erstbegehung des Gebäudes
Die Erstbegehung ist das Herzstück der Erstellung: die Bestandsaufnahme vor Ort. Das Büro begeht Ihr Gebäude umfassend und befundet den Erhaltungszustand aller relevanten Gebäudeteile, Bauteile und Anlagen.
Was dazugehört
Das Büro begeht das Gebäude vor Ort, Bauteil für Bauteil entlang der festgelegten Liste, und hält den Zustand fest. Mit der Begehung entstehen die Fotodokumentation und die Grundlage der Mängelliste. Den Termin schlägt das Büro im Angebot vor, Sie wählen einen davon oder schlagen einen anderen vor.
Sichtprüfung oder Bestandserhebung
Für ein schadensfreies Bestandsgebäude, das seit mindestens 25 Jahren steht, gilt nach ÖNORM B 4008-1 der Vertrauensgrundsatz. Die Fundierung wird dann nur ausnahmsweise erhoben, und Bauteile werden nur bei hinreichendem Verdacht geöffnet. Das ist der Unterschied zwischen einer Sichtprüfung und einer vollständigen Bestandserhebung. Das Büro entscheidet vor der Begehung, ob der Grundsatz angewendet wird, und begründet es, wenn nicht.
Was Sie bekommen
- Einen Befund zum Erhaltungszustand je Bauteil
- Die Fotodokumentation als Teil des Bauwerksbuchs
- Die erhobenen Mängel mit ihrem Ort im Gebäude
- Die dokumentierte Entscheidung zum Vertrauensgrundsatz
Wer das macht
Das befugte Büro, das Sie beauftragt haben. Sie oder Ihre Hausverwaltung sorgen dafür, dass die Bereiche zugänglich sind, die das Büro begehen muss. Am Tag vor der Begehung erinnert Sie eine Mail an den Termin.
Für wen
Für Eigentümer, Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen, die wissen wollen, was bei der Erstbegehung ihres Gebäudes in Wien passiert und was sie dazu beitragen.
Häufige Fragen
- Wie wird der Termin für die Erstbegehung vereinbart?
- Das Büro schlägt im Angebot bis zu drei Termine vor. Sie wählen einen davon oder schlagen einen anderen vor, und der vereinbarte Termin steht danach in der Software, auch als Kalendereintrag.
- Werden bei der Erstbegehung Bauteile geöffnet?
- Bei einem schadensfreien Gebäude, das seit mindestens 25 Jahren steht, nur bei hinreichendem Verdacht. Das folgt aus dem Vertrauensgrundsatz nach ÖNORM B 4008-1.
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