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Kostenloser §128a-Check für Wien

Brauche ich ein Bauwerksbuch in Wien?

Ein paar kurze Fragen zu Ihrem Wiener Gebäude und Sie erhalten sofort eine kostenlose Ersteinschätzung: Besteht nach §128a BO Wien eine Bauwerksbuchpflicht, welche Frist gilt und wie Sie am besten vorgehen.

Frage 1 von 8

Liegt das Gebäude in Wien?

§128a der Bauordnung gilt für Wien. Für andere Bundesländer gelten eigene Regelungen.

Bauwerksbuch Wien: Pflicht, Fristen und Ablauf nach §128a

Was ist das Wiener Bauwerksbuch?

Das Bauwerksbuch ist die gesetzlich verpflichtende Bauwerksdokumentation nach §128a der Wiener Bauordnung. Es hält den bautechnischen Zustand eines Gebäudes fest und dokumentiert wiederkehrende Überprüfungen der sicherheitsrelevanten Bauteile, insbesondere Tragwerk, Gebäudehülle, Geländer und Brüstungen. Verantwortlich ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, in der Praxis meist die Wiener Hausverwaltung.

Für welche Gebäude in Wien gilt die Pflicht?

Maßgeblich ist das Baujahr. Gebäude, die bis 1918 errichtet wurden, fallen unter Frist 1 mit Stichtag 31.12.2027. Gebäude, die zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet wurden, fallen unter Frist 2 mit Stichtag 31.12.2030. In der Fachdiskussion werden diese beiden Stufen auch „Welle 1“ und „Welle 2“ genannt. Später errichtete Gebäude, auch solche aus dem Jahr 1945, sind von diesen Stichtagen nicht erfasst. Wurde ein Gebäude nach dem 15.10.2014 neu-, zu- oder umgebaut, musste das Bauwerksbuch bereits bis zur Fertigstellungsanzeige erstellt werden (bis Dezember 2023 nur bei mehr als zwei Hauptgeschoßen). Ebenfalls ausgenommen sind Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Grundfläche sowie Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser.

Bis wann muss das Bauwerksbuch erstellt werden?

Frist 1 (Baujahr bis 1918) bis 31.12.2027, Frist 2 (Baujahr 1919 bis 1944) bis 31.12.2030. Liegt eine behördliche Anordnung der Baubehörde (MA 37) vor, ist die Prüfung besonders dringlich. Nach der Erstprüfung sind wiederkehrende Prüfungen vorgesehen, längstens alle zehn Jahre.

Wer darf das Bauwerksbuch erstellen?

Das Bauwerksbuch darf nur von befugten Personen erstellt werden: Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker der einschlägigen Fachrichtung, befugte Baumeisterinnen und Baumeister sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige des Bauwesens. Wir schreiben die Erstellung bei diesen Büros in Wien aus und führen das Bauwerksbuch danach in unserer Software.

Häufige Fragen zum Bauwerksbuch in Wien

Ist das Bauwerksbuch in Wien Pflicht?
Ja. Nach §128a der Wiener Bauordnung besteht für erfasste Gebäude in Wien eine Bauwerksbuchpflicht. Ob Ihr Gebäude betroffen ist, hängt vom Baujahr und der bebauten Fläche ab, das prüft dieser Check in wenigen Sekunden.
Welche Fristen gelten für das Bauwerksbuch?
Gebäude mit Baujahr bis 1918 müssen bis 31.12.2027 geprüft sein (Frist 1). Gebäude, die zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet wurden, müssen bis 31.12.2030 geprüft sein (Frist 2). Später errichtete Gebäude, auch solche aus dem Jahr 1945, sind von diesen Stichtagen nicht erfasst. Wurde ein Gebäude nach dem 15.10.2014 neu-, zu- oder umgebaut, musste das Bauwerksbuch bereits bis zur Fertigstellungsanzeige erstellt werden (bis Dezember 2023 nur bei mehr als zwei Hauptgeschoßen).
Gibt es Ausnahmen von der Bauwerksbuchpflicht?
Ja. Der Gesetzestext nennt sie ausdrücklich: Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Grundfläche. Genau 50 m² sind also noch ausgenommen. Gebäude, die nach dem 1.1.1945 errichtet wurden, sind von den Stichtagen nicht erfasst; für einen Neu-, Zu- oder Umbau seit 15.10.2014 war das Bauwerksbuch aber bereits mit der Fertigstellungsanzeige fällig. Für den Einzelfall ist immer die konkrete Prüfung maßgeblich.
Was kostet die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzung über diesen Check ist kostenlos und unverbindlich. Was das Bauwerksbuch selbst kostet, hängt von Größe, Baujahr und Zustand ab; ein befugtes Büro nennt den Betrag verbindlich, nachdem Sie angefragt haben.
Gilt §128a auch außerhalb Wiens?
Nein. §128a betrifft die Wiener Bauordnung und damit Gebäude in Wien. Andere Bundesländer haben eigene Regelungen; sprechen Sie uns gerne an.