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§128a Fristen: Welches Gebäude muss bis wann?

Die Frist für die Erstprüfung richtet sich nach dem Errichtungsjahr Ihres Gebäudes. Je älter, desto früher.

Julian Paul· Geschäftsführer

Die Stichtage nach Baujahr

Für Gebäude, die vor dem 1.1.1919 errichtet wurden, gilt die Erstprüfungsfrist 31.12.2027. Für Gebäude, die zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet wurden, ist der 31.12.2030 maßgeblich. Später errichtete Gebäude, also auch solche aus dem Jahr 1945, sind von diesen Stichtagen nicht erfasst. Wurde ein Gebäude nach dem 15.10.2014 neu-, zu- oder umgebaut, musste das Bauwerksbuch bereits bis zur Fertigstellungsanzeige erstellt werden (bis Dezember 2023 nur bei mehr als zwei Hauptgeschoßen).

Welche Frist konkret auf Ihr Objekt zutrifft, hängt vom Errichtungsjahr ab. Im Zweifel prüfen wir das für Sie im Rahmen der kostenlosen Erstberatung.

Wiederkehrende Prüfungen

Mit der Erstprüfung ist es nicht getan: Das Bauwerksbuch ist laufend zu führen, und die Bauteile sind in wiederkehrenden Abständen erneut zu überprüfen. Ein digitales Fristenmanagement stellt sicher, dass keine Folgeprüfung übersehen wird.

Warum sich früh starten lohnt

Zehntausende Gebäude in Wien sind betroffen, die Zahl befugter Sachverständiger ist begrenzt. Je näher die Stichtage rücken, desto knapper werden die Termine. Wer früh beginnt, bleibt bei der Frist entspannt und vermeidet eine drohende Verwaltungsstrafe.

Unverbindliche Erstberatung

Wir prüfen Ihre Pflicht und nennen die zutreffende Frist.

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