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Drei Schadensfälle im Wiener Altbau: Wer haftet wirklich?

Sturz, Dachlawine, abplatzender Putz: Drei Fälle zeigen, wer haftet und wann die Verwaltung aus der Verantwortung fällt.

Julian Paul· Geschäftsführer

Ein Sturz im Stiegenhaus, eine Dachlawine auf den Gehsteig, abplatzender Putz an der Hoffassade: Im Wiener Altbau zeigt sich die Haftungsfrage selten erst am Schaden. Entscheidend ist, ob die Gefahr vorher erkennbar war und ob ihre Behebung nachweisbar angestoßen wurde. Genau dort setzt auch das Bauwerksbuch an. Für Gebäude mit Baujahr bis einschließlich 1918 gilt in Wien Frist 1 mit 31.12.2027, für Baujahr 1919 bis einschließlich 1945 Frist 2 mit 31.12.2030. Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Grundfläche sind ausgenommen. Die Erstprüfung erfasst Bauteile, deren Verschlechterung Leben oder Gesundheit gefährden kann und die nicht ohnehin anderen bundes- oder landesrechtlichen Regeln unterliegen.

Der folgende Beitrag ist keine Paragrafenübersicht. Er spielt drei typische Fälle durch: Sturz im Stiegenhaus, Dachlawine auf den Gehsteig und abplatzender Putz an der Hoffassade. Sie lesen jeweils die Verantwortungskette, die Beweisfragen und den Punkt, an dem die Verwaltung aus der Haftung fällt. Anschließend zeigt die gemeinsame Lehre, welche Maßnahme geholfen hätte: erkennen, melden, Auftrag erteilen. Dazu kommen die wichtigsten Kernpunkte für die Praxis.

Der Schaden entscheidet nicht: Warum die Erkennbarkeit den Ausschlag gibt

Die Haftungsfrage entscheidet sich nicht am Schaden, sondern an zwei Punkten davor: War die Gefahr erkennbar, und wurde ihre Behebung nachweisbar angestoßen. Wer ein Wiener Zinshaus verwaltet, sollte diese Unterscheidung kennen, bevor der erste Schaden eintritt.

Der Geltungsbereich ist eng

§ 128a der Bauordnung für Wien gilt ausschließlich in Wien. Für ein Objekt in einem anderen Bundesland entsteht aus dieser Bestimmung keine Pflicht. Dieser Beitrag ordnet ein und ist keine Rechtsberatung.

Die belegten Fristen: Baujahr bis einschließlich 1918 bedeutet Frist 1 mit 31.12.2027. Baujahr 1919 bis einschließlich 1945 bedeutet Frist 2 mit 31.12.2030. Ab Baujahr 1946 besteht keine Pflicht. Ausgenommen sind Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Grundfläche.

Was geprüft wird und was im Buch steht

Die Erstprüfung erfasst Bauteile, deren Verfall Leben oder Gesundheit gefährden könnte und die nicht schon durch andere Bundes- oder Landesregelungen erfasst sind. Die Erläuterungen der WKO in der Version 1.0 vom 26.06.2024 nennen Dächer, Fenster, vorspringende Bauteile und Auskragungen, Fassaden samt Ziergliedern sowie die tragende Struktur. Die ÖNORM B 1300 ist eine Norm und keine gesetzliche Verpflichtung.

Das Bauwerksbuch enthält den Inspektionsplan mit Intervallen, die Prüfergebnisse, eine aktuelle Liste der Baugebrechen, einen Plan zu deren Behebung und die Dokumentation der Maßnahmen nach § 118a BO. Genau diese Teile sind im Streitfall die Unterlagen, die zählen. Ein Bauwerksbuch ist kein Energieausweis, kein Baubuch und kein Prüfbuch.

Ersteller sind Ziviltechniker mit einschlägiger Fachrichtung, gerichtlich beeidete Sachverständige mit einschlägiger Fachrichtung oder Baumeister. Wo sich dieses Feld mit der Arbeit eines Sachverständigen für Baumängel und Bauwerksbuch überschneidet, hängt vom Einzelfall ab.

Die Fristen der MA 37 sind der äußere Rahmen. Der innere Rahmen ist der Nachweis. Wer die Prüfintervalle für Aufzug, Heizung, Brandschutz und Blitzschutz getrennt von den Bauteilen nach § 128a führen muss, findet in der Übersicht der Prüfintervalle für Wiener Wohngebäude die Referenz.

Fall 1: Sturz im Stiegenhaus

Der Sturz in Stiege 2 eines Wiener Gründerzeithauses mit mehreren Tops zeigt, wie eine Kette aus kleinen Auffälligkeiten zur Haftungsfrage wird. Eine Stufe hatte sich abgesenkt, ein Geländerfeld hatte Spiel, die Podestbeleuchtung fiel zeitweise aus. Eine Bewohnerin stürzte und verletzte sich. Aktenkundig war keine dieser Auffälligkeiten, weder gemeldet noch dokumentiert. Der Fall steht für Bauteile, deren Verfall Leben oder Gesundheit gefährden kann und die deshalb in die Erstprüfung fallen.

Die Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft stehen für den Zustand des Hauses ein. Die Hausverwaltung schuldet aus dem Verwaltungsvertrag die Betreuung, also Kontrolle und Meldung. Wie schnell aus einer Dokumentationslücke ein Haftungsrisiko wird, zeigt der Beitrag zur Haftung der Hausverwaltung für lückenhafte Bauwerksbücher. Die ausführende Firma verantwortet die Ausführung. Der Ersteller des Bauwerksbuchs verantwortet die Prüfaussage, nicht die Behebung. Ob Eigentümer das Buch selbst führen oder ein Büro beauftragen, erklärt der Beitrag Bauwerksbuch selbst erstellen oder Büro beauftragen. Wer bei einem Sturz in welchem Umfang einsteht, ist eine Frage des Einzelfalls.

Wahrnehmbar war der Zustand bei einer Begehung des Stiegenhauses. Erkennbar wäre er auch ohne Anlass gewesen, weil der Bauteil in einem Inspektionsplan mit Intervall stehen kann. Dokumentiert war nichts: kein Prüfergebnis, kein Foto nach Stiege und Top, keine Mängelmeldung. Damit fehlt jede Grundlage für die Behauptung, man habe den Mangel gekannt und bearbeitet.

Gegriffen hätte zuerst die Kontrolle, also die Begehung mit festgehaltenem Ergebnis im Inspektionsplan. Dann die Mängelmeldung mit Foto, Beschreibung und Frist in der Mängelverwaltung. Dann der erteilte Auftrag an ein befugtes Unternehmen samt Angebot und Termin. Schließlich die Kontrolle nach der Ausführung. Jeder Schritt hinterlässt einen Nachweis, und jeder Nachweis verändert die Bewertung des Falls.

Vorzulegen wären Inspektionsprotokoll, Mängelmeldung mit Datum, Auftragsschreiben und Fotodokumentation. Der Punkt des Haftungsausstiegs liegt nicht am Schaden, sondern am Nachweis. Wer erkannt, gemeldet und den Auftrag nachweisbar erteilt hat, hat das Seine getan. Scheitert die Behebung danach an einer Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, verschiebt sich die Betrachtung. Ob das entlastet, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht mit einer Faustregel zu beantworten.

Fall 2: Dachlawine auf den Gehsteig

Der zweite Fall betrifft das Dach. Ein Wohnhaus mit steilem Dach und Gehsteig an der Straßenfassade. Nach einer Nacht mit starkem Schneefall geht eine Dachlawine ab und trifft eine Person auf dem Gehsteig. Ein Schneefanggitter fehlt. In früheren Saisonen war der Bereich nach Schneefällen wiederholt geräumt worden, ohne Beurteilung des Dachzustands. Der Fall steht für ein Dach, dessen Verfall Leben und Gesundheit gefährdet.

Die WKO-Erläuterungen nennen Dächer als Bauteil der Erstprüfung. Für den Zustand stehen die Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft ein, für Kontrolle und Meldung die Verwaltung. Ist der Winterdienst ausgelagert, entscheidet der Leistungsumfang des Vertrags, was die Firma schuldet. Die Räumung des Gehsteigs ist nicht die Beurteilung des Dachs. Ob eine Schneefangvorrichtung nötig war, richtet sich nach Rechtslage und Einzelfall.

Bei einer Begehung vor der Wintersaison können wiederkehrende Abgänge früherer Winter, schadhafte Ziegel, verstopfte Dachrinnen und Risse am Dachstuhl auffallen. Im Fall war nichts davon festgehalten, weder vor noch nach der Wintersaison. Eine Kontrolle ohne Datum, Ergebnis und Foto, die nicht vorgelegt werden kann, ist keine Kontrolle. Welche Folgen eine lückenhafte Mängelerfassung hat, zeigt das Risikoszenario: Unvollständige Mängelerfassung im Gründerzeithaus.

Gegriffen hätte die Begehung des Dachs vor der Wintersaison mit Eintrag im Inspektionsplan und Fotodokumentation. Dazu die Mängelmeldung mit Gefährdungshinweis und Frist, wenn ein Mangel oder eine Gefahrenstelle erkennbar ist. Weiters der erteilte Auftrag an ein befugtes Unternehmen für Behebung oder Räumung. Schließlich eine dokumentierte Sofortmaßnahme, etwa die Sperre des Gehsteigs, solange die Gefahr besteht. Die Verhältnismäßigkeit beurteilt der Einzelfall.

Zu klären ist, wer wann was wusste, welchen Umfang der Winterdienstvertrag hatte und wer die Sperre anordnete. Der Punkt des Haftungsausstiegs ist auch hier der Nachweis: datierte Mängelmeldung, Fotodokumentation und erteilter Auftrag. Fehlen sie, steht die Betreuungspflicht ohne Beleg da. Wird die Behebung von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt und ist das festgehalten, verschiebt sich die Betrachtung. Ob das entlastet, ist eine Rechtsfrage und nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Fall 3: Abplatzender Putz an der Hoffassade

Der dritte Fall führt vom Dach an die Hoffassade

Ein Zinshaus mit Hoffassade, im Hof ein Zierglied über dem Fenstersturz des ersten Stocks. Der Putz ist hohl, teilweise abgeplatzt. Eine Putzschale fällt auf ein abgestelltes Fahrrad, kurze Zeit später auf ein spielendes Kind. Der Zustand war der Eigentümergemeinschaft nicht fremd, weil in der Nähe zwei Fenster saniert worden waren.

Verantwortung und Erkennbarkeit

Die WKO-Erläuterungen nennen Fassaden samt Ziergliedern sowie vorspringende Bauteile und Auskragungen. Solche Bauteile stehen im Blickfeld der Erstprüfung. Verantwortlich bleiben die Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft, für Kontrolle und Meldung die Verwaltung, für die Ausführung das beauftragte Unternehmen. Der Ersteller des Bauwerksbuchs beurteilt den Zustand, er behebt ihn nicht.

Hohle Putzflächen und abzeichnende Risse sind bei einer Sichtkontrolle aus dem Hof erkennbar, nicht aus dem Fenster im vierten Stock. Wiederkehrende Abplatzungen an derselben Fassade legen eine kürzere Kontrolle nahe. Entscheidend ist, ob der Zustand im Inspektionsplan für die Fassade steht und mit Datum und Foto festgehalten ist. Wie sich dieser Plan ohne Verlust der Nachweiskette digital führen lässt, zeigt der Beitrag zum Inspektionsplan nach der amtlichen Mustermappe.

Welche Maßnahme gegriffen hätte

Der Inspektionsplan mit einem Intervall für die Fassade. Die Mängelmeldung mit Hinweis auf die Gefährdung im Hofbereich und mit Frist. Der erteilte Auftrag an ein befugtes Unternehmen samt Angebot und Termin. Dazu eine dokumentierte Sofortmaßnahme, etwa die Sperre des Bereichs unter dem Zierglied, solange die Gefahr besteht. Die Verhältnismäßigkeit beurteilt der Einzelfall, die Dokumentation ist Sache der Verwaltung.

Beweisfragen und der Punkt des Haftungsausstiegs

Vorzulegen wären Prüfergebnis, Foto, Mängelmeldung, Angebot, Auftrag, Rechnung und Abschlusskontrolle. Der Punkt, an dem die Verwaltung aus der Haftung fällt, liegt im Nachweis vor dem Schaden. Besonders kritisch ist der Verwalterwechsel. Wird bei der Übergabe keine Zustandsdokumentation mitgegeben, lässt sich später nicht belegen, wann ein Mangel bekannt wurde. Ob eine bestehende Dokumentationslücke im Einzelfall zu Lasten der Verwaltung geht, ist eine Frage des Verfahrens und nicht pauschal zu beantworten.

Die gemeinsame Lehre: erkennen, melden, Auftrag erteilen

Der Blick auf den Verwalterwechsel zeigt bereits, worauf es ankommt: nicht auf den Schaden, sondern auf die Unterlagen davor. In allen drei Fällen verläuft das Muster gleich. Am Anfang steht ein Zustand, der bei einer Begehung erkennbar war. In der Mitte steht die Frage, ob der Mangel gemeldet und bearbeitet wurde. Am Ende steht die Frage, welche Unterlagen vorliegen. Der Schaden selbst beantwortet keine dieser Fragen.

Die drei Nachweise

Es sind drei Nachweise, auf die es ankommt:

  • die Kontrolle mit Datum und Ergebnis im Inspektionsplan je Bauteil,

  • die Mängelmeldung mit Foto und Frist in der Mängelverwaltung,

  • der erteilte Auftrag an ein befugtes Büro oder Unternehmen samt Angebot und Termin.

Fehlt einer der drei, fehlt ein Teil der Verantwortungskette. Wie Befund, Frist und Nachweis strukturell zusammengehören, erklärt der Beitrag zur Mängelverwaltung im Bauwerksbuch.

Die Mechanik, nicht die Entlastungsregel

Wo die Verwaltung aus der Haftung fällt, lässt sich nur als Mechanik beschreiben. Wer erkannt, gemeldet und beauftragt hat, kann diese Schritte belegen. Wer sie nicht belegen kann, steht ohne Nachweis da, unabhängig davon, ob er tatsächlich untätig war. Ob das im Einzelfall zur Entlastung führt, entscheidet die Rechtslage, nicht dieser Beitrag. Eine pauschale Entlastungsregel gibt es nicht.

Zuerst die Frist

Für die Praxis beginnt alles bei der Frist. Fällt das Objekt unter § 128a der Bauordnung für Wien, und welche Frist läuft. Frist 1 endet am 31.12.2027 für Baujahr bis einschließlich 1918, Frist 2 am 31.12.2030 für Baujahr 1919 bis einschließlich 1945. Ausgenommen sind Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Grundfläche.

Der dokumentarische Teil

Bauwerksbuchhaltung deckt genau diesen dokumentarischen Teil ab. Objekt anlegen, Prüfpflicht und Frist ermitteln, eine Anfrage an ein befugtes Büro über den Marktplatz stellen, das Angebot zusammenstellen und den Begehungstermin abstimmen. Danach führt die Software das Bauwerksbuch weiter: Inspektionsplan je Bauteil mit Prüfintervallen, Mängelverwaltung mit Fristen und Fotos, Zwischenkontrolle, Fotodokumentation nach Stiege und Top, Dokumentenablage je Objekt. Ob im konkreten Fall gehaftet wird, beurteilen die Befugten. Die Software sorgt dafür, dass die Nachweise vorhanden sind.

Was Sie aus den drei Fällen mitnehmen

Daraus folgen vier Punkte für die Objektakte.

Prüfen Sie je Objekt zuerst die Einordnung. Fällt es unter § 128a, und welche Frist läuft? Frist 1 endet am 31.12.2027 für Baujahr bis einschließlich 1918, Frist 2 am 31.12.2030 für Baujahr 1919 bis einschließlich 1945. Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Grundfläche bleiben ausgenommen.

Legen Sie danach je Bauteil fest, wann kontrolliert wird. Ergebnis, Datum und Foto gehören zum Eintrag im Inspektionsplan. Ohne diese drei Angaben ist die Kontrolle im Streitfall nicht belegbar.

Melden Sie jeden Mangel mit Frist und Foto. Verwahren Sie den erteilten Auftrag samt Angebot zum Objekt und nicht im allgemeinen Schriftverkehr.

Fotografieren Sie nach Stiege und Top und halten Sie die Dokumente je Objekt beisammen. Warum die Gliederungslogik über die Beweiskraft entscheidet, erklärt Fotodokumentation nach Stiege und Top.

Im Streitfall zählt, was vorliegt, und nicht, was besprochen wurde.

Conclusion

Die drei Fälle zeigen: Nicht der Schaden allein entscheidet, sondern die Erkennbarkeit und die Belegbarkeit. Für die Objektakte zählen vier Punkte. Erstens: § 128a gilt für Wien. Prüfen Sie Baujahr und Frist. Frist 1 endet am 31.12.2027 für Baujahr bis einschließlich 1918, Frist 2 am 31.12.2030 für Baujahr 1919 bis einschließlich 1945. Ausgenommen sind Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Grundfläche. Zweitens: Je Bauteil Kontrollen mit Ergebnis, Datum und Foto im Inspektionsplan festhalten. Drittens: Mängel mit Frist und Foto melden, den Auftrag objektbezogen ablegen. Viertens: Nach Stiege und Top fotografieren und Dokumente je Objekt zusammenhalten. Der nächste Schritt: Begehungstermin abstimmen. Danach führt die Software das Bauwerksbuch weiter, mit Inspektionsplan, Mängelverwaltung, Zwischenkontrolle, Fotodokumentation und Dokumentenablage je Objekt. Im Streitfall zählt, was vorliegt. Stimmen Sie daher den nächsten Begehungstermin ab.

Unverbindliche Erstberatung

Wir prüfen Ihre Pflicht und nennen die zutreffende Frist.

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