Wer sein Gebäude voreilig als ausgenommen einstuft, riskiert eine Strafe von bis zu 50.000 Euro. Das Bauwerksbuch Wien, geregelt in § 128a der Wiener Bauordnung, betrifft tausende Eigentümer in der Stadt, und die Fristen rücken näher: Für Gründerzeitbauten vor 1919 gilt der 31. Dezember 2027. Doch welche Gebäude sind tatsächlich ausgenommen, und wie lässt sich das rechtssicher feststellen?
Genau hier liegt das Problem. Die Ausnahmetatbestände sind eng gefasst, und eine falsche Selbsteinschätzung schützt nicht vor Konsequenzen. Wer glaubt, sein Haus falle nicht unter die Pflicht, sollte diese Annahme mit konkreten Kriterien belegen können, nicht nur mit einem Gefühl. Auch die Prüfpflicht elektrische Anlagen spielt im Rahmen der vorgeschriebenen Erstprüfung eine wichtige Rolle und wird von vielen Eigentümern unterschätzt.
Dieser Beitrag führt Sie Schritt für Schritt durch die rechtlich relevanten Fragen: Welche Ausnahmen gelten wirklich, welche Irrtümer sind weit verbreitet, und wie gehen Sie die Prüfung so an, dass Sie auf der sicheren Seite stehen?
Warum eine falsche Selbsteinschätzung teuer werden kann
§ 128a der Bauordnung für Wien gilt ausschließlich im Bundesland Wien. Eigentümer in Niederösterreich, dem Burgenland oder einem anderen Bundesland treffen daraus keinerlei Pflichten.
Für Wiener Gebäude sind die Ausnahmetatbestände im Gesetz eng gefasst. Wer sein Objekt ohne belegbare Grundlage als ausgenommen behandelt, riskiert die volle Verwaltungsstrafe von bis zu € 50.000. Die MA 37 prüft anhand objektiver, gesetzlich definierter Kriterien. Die subjektive Einschätzung des Eigentümers spielt dabei keine Rolle. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Besonders hoch ist das Risiko bei Gründerzeithäusern. Sie stellen den häufigsten Gebäudebestand der Frist 1 dar und weisen regelmäßig Dokumentationslücken auf. Baujahr und bebaute Grundfläche sind bei einem typischen Wiener Gründerzeithaus mit mehreren Stiegen und einer Hoffassade oft nicht ohne Einsicht in den Bauakt eindeutig feststellbar. Wer hier aus dem Bauchgefühl heraus von einer Ausnahme ausgeht, steht im Ernstfall ohne Belege da.
Welche Gebäude tatsächlich ausgenommen sind und welche Unterlagen Sie für eine rechtssichere Einschätzung benötigen, erklärt dieser Beitrag Schritt für Schritt. Eine erste Orientierung zu den verbindlichen Fristen nach § 128a BO für Wien bietet ein eigener Beitrag mit einer klaren Übersicht nach Baujahr.
Schritt 1: Gilt § 128a Bauordnung Wien für Ihr Gebäude überhaupt?
Der erste Prüfpunkt ist das Baujahr. § 128a Bauordnung für Wien erfasst ausschließlich Gebäude, die vor definierten Stichtagen errichtet wurden. Gebäude mit Baujahr ab 1946 unterliegen nach aktuellem Stand keiner Bauwerksbuchpflicht.
Für ältere Gebäude gelten zwei gestaffelte Fristen:
Frist 1: Baujahr bis einschließlich 1918. Frist zur Eintragung des Bauwerksbuchs: 31.12.2027.
Frist 2: Baujahr von 1919 bis einschließlich 1945. Frist zur Eintragung: 31.12.2030.
Maßgeblich ist stets das Jahr der ursprünglichen Errichtung. Eine Generalsanierung, ein Dachgeschoßausbau oder ein Umbau verschieben diesen Stichtag nicht. Ein Gründerzeithaus, das 2010 kernsaniert wurde, bleibt ein Gebäude mit Baujahr vor 1918.
Baujahr ermitteln: so gehen Sie vor
Als erste Orientierung eignet sich die Plattform Wien Kulturgut, die Baualtersstufen von Wiener Gebäuden über eine Adresssuche anzeigt. Diese Angaben sind ausdrücklich nicht rechtsverbindlich.
Für eine belastbare Grundlage sollten Sie die Einreichunterlagen im Bauakt heranziehen. Baubewilligung und Einreichpläne enthalten in der Regel das Errichtungsjahr. Den Bauakt können Sie bei der MA 37 anfordern.
Verbindliche Auskunft erteilt die MA 37 (Baupolizei) telefonisch unter +43 1 4000 8037. Eine ausführliche Übersicht zu Pflicht, Fristen und Ablauf bietet auch die Seite zum Bauwerksbuch Wien nach §128a.
Schritt 2: Die Ausnahme wegen Gebäudegröße – und warum die genaue Formulierung entscheidend ist
Steht das Baujahr fest und liegt es bis einschließlich 1945, folgt die zweite Prüffrage: Greift eine der gesetzlichen Ausnahmen?
§ 128a Bauordnung für Wien nimmt Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Grundfläche von der Pflicht aus. Ein Gebäude mit exakt 50 m² ist damit ausgenommen. Die Formulierung ist gesetzlich präzise. Wer von „unter 50 m²" spricht, behauptet eine Pflicht, die für ein Gebäude mit genau 50 m² Grundfläche nicht besteht. Dieser Unterschied ist rechtlich relevant und keine bloße Semantik.
Was ist die bebaute Grundfläche? Maßgeblich ist die Grundrissfläche des Gebäudes im Sinne der Bauordnung. Nicht gemeint ist die Nutzfläche oder die Wohnfläche. Diese Werte fallen regelmäßig kleiner aus als die bebaute Grundfläche, etwa durch Außenwandstärken oder Nebenräume. Die korrekte Grundlage sind die genehmigten Einreichpläne. Liegen diese nicht vor, ist ein Aufmaß durch einen befugten Ziviltechniker oder Baumeister die rechtlich verlässlichste Basis.
Vorsicht bei An- und Zubauten. Wurde ein ursprünglich kleines Nebengebäude später erweitert, zählt die aktuelle Gesamtgrundfläche, nicht der ursprüngliche Bestand. Überschreitet die Summe 50 m², entfällt die Ausnahme.
Typische Beispiele für Gebäude, die in diese Ausnahme fallen: ein Gartenhaus, ein einfacher Abstellraum oder ein kleines Nebengebäude auf einem Gründerzeitgrundstück, sofern es sich jeweils um ein eigenständiges Gebäude handelt und die bebaute Grundfläche nicht mehr als 50 m² beträgt.
Wer mehrere Objekte verwaltet, sollte diese Kennwerte je Objekt dokumentiert vorhalten. Wo das mit Tabellen und PDFs an Grenzen stößt, zeigt der Artikel zur Frage, was eine digitale Bauwerksbuch-Lösung leisten muss und warum Tabellen dabei scheitern.
Schritt 3: Die Ausnahme für Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser
Neben der Größengrenze kennt § 128a Bauordnung für Wien eine zweite kategorische Ausnahme: Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser sind ausdrücklich von der Bauwerksbuchpflicht befreit.
Zwei Kategorien, eine Ausnahme
Kleingartenhäuser im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes sind Gebäude auf Kleingartenparzellen, die ausschließlich der Erholung dienen. Sie dürfen nicht ganzjährig bewohnt werden.
Kleingartenwohnhäuser bilden eine eigene Kategorie. Sie befinden sich ebenfalls auf Kleingartengeländen, sind jedoch für ganzjähriges Wohnen zugelassen. Auch diese Kategorie nimmt § 128a ausdrücklich aus. Die Befreiung gilt also unabhängig davon, ob die Nutzung saisonal oder dauerhaft ist.
Widmung entscheidet, nicht Bauform
Das entscheidende Kriterium ist die rechtliche Widmung und Nutzung des Grundstücks nach dem Wiener Kleingartengesetz. Die faktische Bauart des Gebäudes ist nicht maßgeblich. Ein Gebäude auf einem gewöhnlich gewidmeten Grundstück, das äußerlich einem Gartenhaus ähnelt, fällt nicht automatisch unter diese Ausnahme.
Wer sich darauf berufen möchte, sollte zwei Dokumente bereithalten:
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, der die Kleingartenwidmung des Grundstücks ausweist
Grundbuchauszug, der die Nutzungskategorie belegt
Diese Unterlagen dienen als Nachweis gegenüber der MA 37. Besteht Unsicherheit über die Widmung, empfiehlt sich eine Anfrage bei der Behörde, bevor Sie Ihr Objekt als ausgenommen behandeln. Für Gebäude, die unter die Pflicht fallen, gibt die strukturierte Übersicht der Prüfintervalle für Wiener Wohngebäude einen ersten Überblick über die bauteilbezogenen Anforderungen.
Schritt 4: Häufige Irrtümer – was das Bauwerksbuch nicht ist
Neben den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen sorgen Verwechslungen mit ähnlichen Dokumenten für Unsicherheit. Das Bauwerksbuch ist kein Energieausweis, kein Baubuch und kein Prüfbuch. Es dokumentiert den baulichen Zustand des Gesamtgebäudes und die Prüfpflichten je Bauteil. Definition und Zweck sowie den genauen Inhalt erläutert ein eigener Beitrag. Hier die häufigsten Irrtümer:
Das Bauwerksbuch wird nicht gemeinsam mit dem Energieausweis eingereicht und nicht beim Finanzamt geführt. Zuständige Behörde in Wien ist ausschließlich die MA 37.
Prüfpflicht elektrische Anlagen: Die regelmäßige Überprüfung elektrischer Anlagen beruht auf eigenständigen gesetzlichen Grundlagen und ist nicht identisch mit der Bauwerksbuchpflicht nach § 128a. Ein Gebäude, das vom Bauwerksbuch ausgenommen ist, kann dennoch einer Prüfpflicht für elektrische Anlagen unterliegen. Bauwerksbücher erfassen nur jene Bauteile, die nicht bereits durch andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften abgedeckt sind.
Garagentor-Prüfpflicht: Motorisierte Garagentore unterliegen eigenen sicherheitstechnischen Anforderungen, unabhängig von der Bauwerksbuchpflicht. Ist das Gebäude jedoch bauwerksbuchpflichtig, können Garagentor und Antriebsmechanik als relevante Bauteile zu dokumentieren sein.
ÖNORM B 1300 ist eine Norm, keine gesetzliche Verpflichtung. Sie kann Ziviltechnikern und Baumeistern als fachlicher Orientierungsrahmen dienen, ersetzt aber nicht die Anforderungen aus § 128a.
Befugte Ersteller: Das Bauwerksbuch darf ausschließlich von Ziviltechnikern mit einschlägiger Fachrichtung, gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich Architektur oder Bauwesen sowie Baumeistern erstellt werden. Auch fachkundige Eigentümer dürfen es nicht selbst verfassen.
Schritt 5: So führen Sie die Prüfung rechtssicher durch
Wissen Sie nun, welche Irrtümer zu vermeiden sind, geht es um die konkrete Durchführung der Prüfung.
1. Bauakt besorgen Fordern Sie die Einreichpläne und die Baubewilligung Ihres Gebäudes an. Diese Unterlagen enthalten in der Regel das Baujahr sowie die bebaute Grundfläche. Der Bauakt kann bei der MA 37 angefragt werden.
2. Grundbuchauszug einholen Ein aktueller Grundbuchauszug liefert Hinweise auf die Widmung und eventuelle Nutzungskategorien. Bei Verdacht auf eine Kleingartenparzelle ist zusätzlich der Flächenwidmungsplan zu prüfen.
3. Baujahr klären Lässt sich das Baujahr aus den Unterlagen nicht eindeutig ableiten, empfiehlt sich eine direkte Anfrage bei der MA 37 unter +43 1 4000 8037. Die Auskunft der Behörde ist die verlässlichste Grundlage für jede weitere Entscheidung.
4. Prüfung schriftlich dokumentieren Halten Sie jeden Schritt fest. Müssen Sie gegenüber der Behörde nachweisen, warum Sie Ihr Gebäude als ausgenommen eingestuft haben, sind lückenlose Belege entscheidend. Eine mündliche Einschätzung genügt nicht.
5. Fehlende Unterlagen ersetzen Liegen Einreichunterlagen nicht mehr vor oder sind sie unvollständig, kann ein Aufmaß durch einen befugten Ziviltechniker oder Baumeister die fehlende Grundlage ersetzen. Dieses Aufmaß schafft zugleich die Basis für das Bauwerksbuch, falls sich eine Pflicht herausstellt.
6. Mehrere Objekte strukturiert erfassen Verwalten Sie mehrere Häuser, lohnt sich eine systematische Übersicht mit Baujahr, bebauter Grundfläche und Widmung je Objekt. Wie ein solcher Prozess geordnet aussehen kann, zeigt die Schritt für Schritt-Übersicht auf bauwerksbuchhaltung.com.
Was passiert, wenn die Einschätzung falsch ist?
Wer die Prüfung abgeschlossen hat und zu dem Ergebnis kommt, sein Gebäude sei ausgenommen, sollte dieses Ergebnis belegen können. Fehlt dieser Nachweis und stellt die MA 37 später fest, dass eine Pflicht bestand, droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 50.000.
Die Strafe trifft den Eigentümer. Nicht die Hausverwaltung, nicht den Ziviltechniker oder Baumeister, der das Bauwerksbuch erstellt hätte. Hausverwaltungen, die Objekte betreuen, sollten deshalb sicherstellen, dass Vollmachten und Verantwortlichkeiten vertraglich klar geregelt sind. Weitere häufige Fragen dazu beantwortet die Seite Fragen und Antworten.
§ 128a kennt keine Schonfrist für Unwissenheit. Die Fristen laufen unabhängig davon, ob der Eigentümer von der Pflicht Kenntnis hat. Wer ein Gründerzeithaus in Wien besitzt und die Pflicht schlicht nicht kannte, ist vor einer Strafe nicht geschützt.
Die Beauftragung eines Ziviltechnikers oder Baumeisters zur Erstellung des Bauwerksbuchs kostet einen Bruchteil der maximalen Verwaltungsstrafe. Frühzeitige Klärung ist damit nicht nur rechtlich geboten, sondern auch wirtschaftlich naheliegend.
Wer unter Frist 1 fällt, sollte nicht zuwarten. Der 31.12.2027 rückt näher, und die Kapazitäten bei befugten Erstellern sind begrenzt. Wer zu spät anfragt, riskiert, keinen Termin mehr zu bekommen.
Prüfpflicht und Fristen im Überblick behalten
Wer ein einzelnes Gründerzeithaus verwaltet, hat die Fristen meist im Blick. Wer jedoch ein Dutzend Wiener Objekte betreut, verliert ohne strukturierte Übersicht schnell den Überblick darüber, welches Gebäude unter Frist 1 oder Frist 2 fällt und ob überhaupt eine Pflicht besteht.
Die Software bauwerksbuchhaltung.com unterstützt genau diesen Prozess: Sie legen ein Objekt an, die Anwendung ermittelt automatisch, ob eine Bauwerksbuchpflicht nach § 128a Bauordnung für Wien besteht und welche Frist gilt. Über einen integrierten Marktplatz können Sie anschließend direkt einen befugten Ziviltechniker oder Baumeister beauftragen.
Nach Erstellung des Bauwerksbuchs führt die Software dieses weiter. Der Funktionsumfang umfasst:
Inspektionsplan je Bauteil mit hinterlegten Prüfintervallen
Mängelverwaltung mit Fristen und Fotodokumentation
Fotodokumentation nach Stiege und Top
Dokumentenablage je Objekt
Auch für Eigentümer eines einzelnen Gründerzeithauses bietet diese Struktur einen klaren Vorteil: Alle relevanten Unterlagen und Termine liegen an einem Ort, ohne dass ein eigenes Ablagesystem aufgebaut werden muss.
Die Software ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft der MA 37. Sie unterstützt jedoch dabei, den Prozess strukturiert abzuwickeln und keine Frist zu versäumen.
Fazit: Drei Fragen, die jede Prüfung leiten sollten
Drei Fragen strukturieren jede rechtssichere Einschätzung nach § 128a Bauordnung für Wien.
Erste Frage: Liegt das Gebäude in Wien, und wurde es bis einschließlich 1945 errichtet? Nur wenn beides zutrifft, ist § 128a überhaupt anwendbar. Gebäude ab Baujahr 1946 sowie alle Gebäude außerhalb Wiens unterliegen dieser Bestimmung nicht.
Zweite Frage: Beträgt die bebaute Grundfläche nicht mehr als 50 m², oder handelt es sich um ein Kleingartenhaus oder Kleingartenwohnhaus? Wenn ja, besteht nach aktuellem Gesetzesstand keine Pflicht. Diese Einschätzung sollte stets durch Einreichpläne oder einen Grundbuchauszug belegt sein. Eine unbelegte Annahme schützt im Streitfall nicht.
Dritte Frage: Falls keine Ausnahme greift, welche Frist gilt? Baujahr bis einschließlich 1918 bedeutet Frist 1 mit 31.12.2027. Baujahr 1919 bis einschließlich 1945 bedeutet Frist 2 mit 31.12.2030.
Wer diese drei Fragen anhand von Einreichplänen, Grundbuchauszug und gegebenenfalls einer Auskunft der MA 37 beantwortet, hat eine belastbare Grundlage für seine Entscheidung. Ist die Pflicht bestätigt, sollten Sie einen befugten Ziviltechniker oder Baumeister frühzeitig beauftragen und die Frist aktiv überwachen. Der Beitrag auf bauwerksbuchhaltung.com bietet dafür einen strukturierten Einstieg.

