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Erstprüfungsfrist31.12.2027noch 428 Tage

Bauwerksbuch beauftragen.Frist erfüllen.

Einfach beauftragen: Adresse eingeben, unsere Experten erstellen ein verbindliches Angebot. Alles nach §128a Bauordnung, mit elektronischer Führung in der Software.

Die gesetzliche Pflicht

§128a Bauordnung für Wien

Eigentümer müssen ein Bauwerksbuch führen und ihre Bauwerke wiederkehrend prüfen lassen. Die Fristen laufen, die Termine sind knapp.

Haftung

§1319 ABGB, Beweislastumkehr

Bei einem Schaden trägt der Eigentümer die Beweislast. Ein lückenlos geführtes Bauwerksbuch ist der Nachweis der Sorgfalt.

Der Fristenplan

  1. 01Frist 1

    31.12.2027

    Gebäude, die vor 1919 errichtet wurden

    rund 32.400 Gebäude in Wien

  2. 02Frist 2

    31.12.2030

    Gebäude, errichtet von 1919 bis 1944

    rund 25.000 weitere Gebäude in Wien

Zusammen rund 57.000 Gebäude bis Ende 2030.

Was nach der Erstellung kommt
Verwaltungsstrafebis € 50.000

Ob gestraft wird, entscheidet die Behörde. Den allgemeinen Strafrahmen der Bauordnung nennt §135 Abs 1 BO Wien, bei Gefährdung von Menschen reicht er deutlich weiter.

Beauftragen

Adresse eingeben, Angebot erhalten

Wir schreiben Ihre Anfrage bei unserem Netz befugter Büros aus.

Angebot prüfen, annehmen und Termin zur Prüfung vereinbaren.

  1. 01Sie senden die Anfrage

    Objektadresse, Nutzfläche und Ihre Kontaktdaten genügen. Kein Konto, keine Registrierung notwendig.

  2. 02Befugte Büros antworten

    Ziviltechniker, Baumeister und gerichtlich beeidete Sachverständige werden der Reihe nach angefragt und legen ein verbindliches Angebot und eine Terminauswahl vor.

  3. 03Sie beauftragen

    Sie entscheiden über das Angebot. Erst dadurch entsteht die Beauftragung. Und Sie erhalten das Bauwerksbuch elektronisch in unserer Software.

Sammelanfrage

Mehrere Objekte?

Ein ganzes Portfolio: Liste einfügen, Gebäude auf der Karte prüfen, absenden. Sie bekommen einen Bericht mit Frist und Kostenrahmen je Gebäude.

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1.200 m²

Grundpreis, netto

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Ihr Gebäude erscheint, sobald die Adresse steht.
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Merkblatt Unterlagen

Die Lösung

Mehr als ein Bauwerksbuch

Ein betreuter Service, keine Selbstbedienungs-App. Sie geben die Adresse an, den Rest organisieren wir: die Ausschreibung bei befugten Büros, die Prüfung und Erstellung durch das Büro, die Registrierung bei der Stadt Wien und die laufende Führung in unserer Software.

Betreuter Service

Sie geben die Adresse an, den Rest organisieren wir

01

Sie

Adresse angeben

02

Plattform

Pflicht & Frist geprüft

03

Sachverständige

Prüfung, Erstellung, Signatur

04

Behörde

Registrierung

05

Plattform

Laufend gepflegt

Digitales Bauwerksbuch

Das digitale Bauwerksbuch führt jedes Objekt mit Stammdaten, Bauteilen, Prüfhistorie und Status in einer strukturierten Akte. Ein geprüftes Bauwerksbuch liegt unveränderlich ab.

Prüf- und Fristenmanagement

Die Software rechnet die gesetzliche Frist zur Erstellung aus dem Baujahr und führt danach die Prüfintervalle, die das Büro festlegt. Was fällig wird, rückt in den Handlungsbedarf Ihres Portfolios. Per E-Mail erinnern wir Sie ein Jahr vor der Frist zur Erstellung und rechtzeitig vor anstehenden Prüfungen, Wartungen und Nachweisen.

Vermittlung befugter Sachverständiger

Wir vermitteln befugte Sachverständige für Prüfung, Erstellung und Meldung ans Bauamt: Ziviltechniker, Baumeister oder gerichtlich beeidete Sachverständige.

Digitale Gebäudeakte in der EU

Die digitale Gebäudeakte speichert Pläne, Gutachten und Nachweise zentral, auf Servern in Europa, ohne Übermittlung in Drittstaaten.

Mängel- & Schadensbegleitung

Mängel und Schäden werden strukturiert erfasst, ihre Behebung wird dokumentiert. Jede Änderung wird ergänzt, nie überschrieben. Das ist der Sorgfaltsnachweis.

Gemeinsam geführt, teilbar

Sie teilen das vollständige Bauwerksbuch per Link oder Export mit Behörde, Käufer oder Versicherung. Die digitale Gebäudeakte geben Sie je Empfänger zur Ansicht frei, und jede Freigabe ist widerrufbar.

Fragen

Häufig gefragt

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Auftraggeber

Hausverwaltung oder Eigentümer

Sie führen ein oder mehrere Gebäude und brauchen das Bauwerksbuch nach §128a.

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Ziviltechniker oder Baumeister

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