Haftung nach §1319 ABGB bei Bauwerksschäden

Kommt es durch ein mangelhaftes Bauwerk zu einem Schaden, gilt eine Besonderheit: die Beweislastumkehr nach §1319 ABGB.

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Die Beweislastumkehr

Nach §1319 ABGB haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer für Schäden, die durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Bauwerks entstehen, wenn der Schaden Folge eines mangelhaften Zustands ist. Anders als sonst muss dabei das Eigentum nachweisen, dass alle zumutbare Sorgfalt angewendet wurde.

Das Bauwerksbuch als Nachweis

Genau hier wird das Bauwerksbuch zum zentralen Beweismittel: Eine lückenlose, nachvollziehbare Dokumentation des Zustands und der durchgeführten Prüfungen belegt die angewendete Sorgfalt. Ohne diesen Nachweis trägt das Eigentum im Schadensfall ein erhebliches Risiko.

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