§128a Fristen: Welches Gebäude muss bis wann?

Die Frist für die Erstprüfung richtet sich nach dem Errichtungsjahr Ihres Gebäudes. Je älter, desto früher.

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

Die Stichtage nach Baujahr

Für Gebäude, die vor 1919 errichtet wurden, gilt die Erstprüfungsfrist 31.12.2027. Für Gebäude der Baujahre 1919 bis 1945 ist der 31.12.2030 maßgeblich. Gebäude ab Baujahr 1946 sind nach der aktuellen Regelung nicht erfasst.

Welche Frist konkret auf Ihr Objekt zutrifft, hängt vom Errichtungsjahr ab. Im Zweifel prüfen wir das für Sie im Rahmen der kostenlosen Erstberatung.

Wiederkehrende Prüfungen

Mit der Erstprüfung ist es nicht getan: Das Bauwerksbuch ist laufend zu führen, und die Bauteile sind in wiederkehrenden Abständen erneut zu überprüfen. Ein digitales Fristenmanagement stellt sicher, dass keine Folgeprüfung übersehen wird.

Warum sich früh starten lohnt

Zehntausende Gebäude in Wien sind betroffen, die Zahl befugter Sachverständiger ist begrenzt. Je näher die Stichtage rücken, desto knapper werden die Termine. Wer früh beginnt, bleibt bei der Frist entspannt und vermeidet eine drohende Verwaltungsstrafe.

Unverbindliche Erstberatung

Wir prüfen Ihre Pflicht und nennen die zutreffende Frist.

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